Grundsätzlich kann man sich die Beratung zur Erstellung einer Verfahrensdokumentation durch die BAFA – dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle- fördern lassen – unter bestimmten Voraussetzungen!
Die Fristen zuerst
Durch die Verlängerung der Richtlinie Anfang des Jahres 2021 zur “Förderung des Unternehmerischen Know-Hows”, wurde die Förderung um zwei Jahre also bis zum 31.12.2022 verlängert.
Solange noch Kontingent verfügbar ist, können Unternehmen nicht rückzahlbare Zuwendungen beantragen.
Welche Unternehmen sind förderfähig?
Grundsätzlich sind alle KMU (kleine und mittlere Unternehmen) antragsberechtigt. Die Unternehmen können sich z.B. durch die BAFA Beraterförderung die Beratung zur Erstellung einer Verfahrensdokumentation fördern lassen. Maximal 80 % der Kosten können hier als Förderung erstattet werden.
Kleine und mittlere Unternehmen, die die Voraussetzungen der EU-KMU Definition erfüllen und die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind (Jungunternehmen), liegt der Förderbetrag bei maximal 4.000 Euro. Bei Unternehmen, die die zwei Jahre überschritten haben, liegt der Maximalbetrag bei 3.000 Euro. Auch Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, sind antragsberechtigt. Hier spielt das Unternehmensalter keine Rolle.
Der Tag der Gewerbeanmeldung bzw. der HR-Auszug gelten hier als Gründungsdatum.
Hinweis: Vor Antragstellung müssen Betriebe, welche sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, sowie Jungunternehmen sich einem Beratungsgespräch über die Zulassungsvoraussetzungen mit einem regionalen Ansprechpartner unterziehen.
Liegen alle Voraussetzungen zur Förderung, die anschließend durch die BAFA geprüft werden vor, kann mit der Beratung begonnen werden.
Welche Unternehmen sind nicht förderfähig?
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater, sowie Angehörige der Freien Berufe, die in ähnlicher Weise beratend tätig sind, sind von der Antragstellung ausgeschlossen. Ebenfalls nicht berechtigt sind Unternehmen, welche sich im Insolvenzverfahren befinden, sowie Vereine und Stiftungen.
Wer kann mein Unternehmen beraten?
Selbständige Beratungsunternehmen, welche mehr als 50% ihres Umsatzes aus Beratungstätigkeit erzielen und über einen nachgewiesenen Qualitätsnachweis (Qualitätsmanagementsystems)verfügen, können im Rahmen des Förderverfahrens zugelassen werden. Diese müssen zudem eine kontinuierliche und richtlinienkonforme Förderberatung gewährleisten.
Wurde das Beratungsunternehmen durch die BAFA zur Beratung zugelassen, können sich Unternehmen zu allen finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Fragen in ihrem Betrieb beraten lassen.
Hinweis: Die beratenden Unternehmen dürfen die Umsetzung der abschließenden Handlungsempfehlungen nicht selbst vornehmen. Mit der Umsetzung (z.B. Digitalisierungsmaßnahmen) muss ein externer Dritter beauftragt werden!
Wie verhält es sich mit der BAFA Förderung und der Verfahrensdokumentation?
Damit ihr Unternehmen die BAFA-Förderung erhält, muss ihr Beratungsunternehmen konkrete Handlungsempfehlungen mit direkten Praxisanleitungen zur Verbesserung ihrer Unternehmensprozesse aussprechen. Eine bloße Analyse der momentanen Ist-Situation ist keine gute Voraussetzung damit ihr Antrag bezuschusst wird. Eine mögliche Handlungsempfehlung ist z.B. die Umstellung auf die digitale Belegarchivierung (siehe hier Blogpost Beitrag)
Achtung: Die reine Erstellung einer Verfahrensdokumentation wird nicht durch die BAFA-Förderung unterstützt!
Allein die Beratung zur Optimierung der Betriebsprozesse und deren Handlungsanweisungen mit Lösungsvorschlägen zur Effizienzsteigerung unterliegen der Förderung des BAFA-Programmes!
Wie und vor allen wann bekommt man den BAFA-Zuschuss ausgezahlt?
Nach Prüfung aller vorgelegten Dokumente, prüft das BAFA diese auf Einhaltung der Richtlinie und Übereinstimmung des Antrags. Danach werden diese mit einer Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde zur Entscheidung weitergeleitet. Hierbei ist es mit größter Sorgfalt auf die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen zu achten.
Hinweis: Der Beratungsbericht, die Rechnung des Beratungsunternehmens, sowie der Zahlungsnachweis (Kontoauszug) müssen spätestens nach sechs Monaten der Leitstelle im elektronischen Verfahren vorgelegt werden! Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen!
Haben Sie Fragen zu dem Thema? Wie beraten Sie gerne!