Kassenführung – steuerliche Anforderungen und Pflichten an Registrierkassen!

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Kalender 26. April 2024
2 Min.

AmadeusVerify – spätestens nach einer Kassenprüfung ist vielen Unternehmen dieser Name ein Begriff und hinterlässt keine schönen Erinnerungen.

Ob die Mindestanforderungen an die Inhalte der Kassenbelege erfüllt werden, kann mit der seit 2022 eingesetzten Software von speziell geschulten Kassenprüfern im Rahmen einer Prüfung schnell abgeglichen werden!

Wir zeigen Ihnen wie Ihre Buchhaltung mit der richtigen Kassenführung erfolgreich und ohne Hinzuschätzungen durch die Betriebsprüfung kommt.   

Lernen Sie die neuen gesetzlichen Anforderungen kennen!

Seit den neuen Anforderungen aus der “Kassenrichtlinie” dürfen nur noch elektronische Registrierkassen in den Betrieben ge- und verkauft werden. Diese müssen alle steuerlich relevanten Daten im Journal speichern und mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.  

Der Gesetzgeber definiert für alle “Rechnungsgruppen” die erforderlichen Angaben, welche zwingend auf den Belegen aufgeführt werden müssen. 

Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Rechnungsbetrag mit dem darauf entfallenden Steuersatz
  • im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass die erbrachte Lieferung oder Leistung steuerfrei ist

Bei den sog. Kleinbetragsrechnungen ist die Angabe des Rechnungsempfängers obsolet. 

Besondere Verpflichtungen bei Bewirtungsrechnungen

  • Tag, Ort, und Anlass der Bewirtung
  • Rechnungsbetrag
  • Teilnehmer der Bewirtung – bei mehreren Teilnehmern z.B. Matinee o.ä. reicht i.d.R. die Anzahl und die nähere Bezeichnung der Teilnehmenden aus.

 Bei Bewirtungen im Restaurant gibt es wiederum zusätzliche Anforderungen, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen:

  • Anschrift und Name der Gaststätte
  • Name und Anschrift des Unternehmers
  • Steuernummer
  • Datum und Rechnungsnummer (diese wird durch die Registrierkasse erstellt)
  • detaillierte Auflistung der verzehrten Speisen und Getränke
  • Höhe des Trinkgelds!



TIPP: bis zu 10% des Rechnungsbetrages werden von der Finanzverwaltung als Eigenbeleg anerkannt und Trinkgelder sind für den Arbeitnehmer steuerfrei – diese dürfen aber nicht in der Kasse oder Buchhaltung registriert werden! 

Hinweis: Eine handschriftliche Ergänzung der Rechnungsnummer ist unzulässig! Ebenfalls unzulässig ist die nachträgliche Ergänzung der Bewirtungsbelege! 

Kassenbelege und Kassenabstimmung

Es ist verpflichtend, den Kassenbestand täglich auszuzählen. So können Fehler, wie z.B. falsche Bargeldbewegungen (zu viel/ zu wenig Wechselgeld) mit Hilfe eines Zählprotokolls vermieden werden. Viele Kassen haben bereits das Zählprotokoll im System integriert. Bei einer offenen Ladenkasse ist ein Zählprotokoll am Tagesende unerlässlich, da der Endbestand täglich ausgezählt und dokumentiert werden muss. 

Belegausgabepflicht: Befreiung bei “sachlicher Härte” nach Einzelfallprüfung und auf Antrag des Steuerpflichtigen 

Eine Befreiung zur Belegausgabe kann mit einer legitimen Begründung beim Finanzamt gestellt werden. Allerdings reicht es nicht für sachliche Härte aus, wenn man mit den Kosten der Belegausgabe argumentiert. 

Eine Befreiung kommt dann in Betracht, wenn das Unternehmen seine Waren an mehrere unbekannten Personen verkauft. 

Übergangsfristen

Betriebe, in denen sog. Altkassen im Einsatz sind, welche zwischen 2010 und 2019 angeschafft wurden und eine Umrüstung auf TSE nicht möglich ist, haben bis 31.12.2022 eine Übergangsfrist zur Umrüstung eingeräumt bekommen. 

Schon gewusst?

Unternehmen mit bargeldintensiven Geschäftsverkehr können im Rahmen des Programms “Digital Jetzt” bis zu 70 Prozent für die Ausstattung neuer Kassensysteme und deren Software fördern lassen! 

Brauchen Sie Hilfe bei Ihrer Buchhaltung, oder steuerliche Beratung zu Ihrer Kassenführung?

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

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