Unterstützen Sie Ihre Mitarbeiter durch die steuergünstige Option der Inflationsausgleichsprämie

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Kalender 29. März 2024
2 Min.

Mit dem Konstrukt der Inflationsausgleichsprämie will der Gesetzgeber den steigenden Preisen und der dadurch entstandenen sinkenden Kaufkraft entgegenwirken. Seit dem 26. Oktober 2022 ist es für Arbeitgeber möglich, ihren Mitarbeitern zur Abmilderung der Inflation bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren.

Wer gehört zum Kreis der Begünstigten?

Begünstigt sind alle Personen, die in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen und ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schulden. 

Unerheblich, im Hinblick auf die Steuerfreiheit ist dabei die Dauer und der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und ob die Mitarbeiter in Voll- oder Teilzeit arbeiten. 

Befristet angestellte Arbeitnehmer, Aushilfen, Geschäftsführer oder Werkstudenten, Arbeitnehmer in Elternzeit, Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld,können die Inflationsausgleichsprämie erhalten. Auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Auszubildende sind begünstigt. 
Wird einem Arbeitnehmer die Prämie gewährt, so muss er allen gewährt werden. Frei wählbar ist hingegen der Betrag. So können Mitarbeiter mit niedrigen Einkommen eine höhere Prämie erhalten.

Problematisch ist die Frage, ob die Inflationsprämie auch an nahe angestellte Familienangehörige gewährt werden kann. Hier ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Soll dem nahen angestellten Arbeitnehmer die Prämie ausgezahlt werden, so sollte sinnvollerweise ein Vergleich erstellt werden, was man einem nicht Familienmitglied in einem bestimmten Angestelltenverhältnis zahlen würde. 

HINWEIS: Liegen mehrere Arbeitsverhältnisse vor, kann die Inflationsausgleichsprämie auch mehrfach bezogen werden!

Wie kann die Auszahlung erfolgen?

HINWEIS: Die Inflationsausgleichsprämie muss nicht zwingend in einem Betrag ausgezahlt werden!

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, den Betrag von bis zu 3.000 Euro in einer Summe oder aber auch in einzelnen Teilzahlungen zu entrichten. Möglich ist aber auch die Zahlung in Form von Sachbezügen wie z.B. Waren- Essens- oder Tankgutscheine. 

Parallel kann dennoch der steuerfreie Sachbezug der 50 Euro Freigrenze gewährt werden. 

Der Gesetzgeber hat den Zeitraum, in der die Inflationsausgleichsprämie an die berechtigten Personen ausgezahlt werden kann auf den 31.12.2024 befristet. Dies hat den Vorteil, dass Arbeitgeber, die Zuschüsse und den Zeitraum “relativ” frei und lange wählen können. 

HINWEIS: Entscheidet sich der Arbeitgeber zur Zahlung in Raten, sollte mit dem Arbeitnehmer bei mehr als drei Raten ein “Freiwilligkeitsvorbehalt” vereinbart werden. Falls nicht, kommt es zur sog. betrieblichen Übung und es besteht ein Anspruch auf fortlaufende Vergütung dieser Zahlungen.

Kann der Arbeitgeber das Gehalt in die Inflationsprämie umwandeln?

Die Inflationsausgleichsprämie muss “on top” , also zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Ansonsten greift die begünstigende Steuerfreiheit der Prämie nicht. Würde der Arbeitnehmer zum Beispiel auf eine anstehende Gehaltserhöhung, oder auf eine vertraglich vereinbarte Erfolgsprämie verzichten und stattdessen die Inflationsausgleichsprämie erhalten so wäre diese, in den oben genannten Fällen nicht steuer- und sozialversicherungsfrei.

Prüfen Sie ob die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie für Ihre Mitarbeiter steuerfrei sind:

Wenn Sie alle drei Fragen mit JA beantwortet haben, liegt eine Steuerbefreiung vor und die Inflationsausgleichsprämie kann steuer- und sozialversicherungsfrei an Ihre Mitarbeiter gewährt werden.

HINWEIS: Die Inflationsausgleichsprämie kann aufgrund der zeitlichen Überschneidung auch neben dem ebenfalls steuerfreiem Corona-Pflegebonus gewährt werden! 

Muss der Arbeitgeber die Auszahlung schriftlich regeln, bzw. besteht eine Dokumentationspflicht?

Die gewährten Leistungen -unabhängig in welcher Form diese gewährt werden-  zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sollten (müssen aber nicht) zumindest auf den Lohnabrechnungen erkennbar sein. Zwingend aufzuzeichnen sind sie dagegen im Lohnkonto. Die Zahlungen müssen auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

UNSER TIPP: Die gewährte Inflationsausgleichsprämie muss zwingend im Zusammenhang mit der Preissteigerung stehen und auch nach außen hin erkennbar sein.   

Hier können Unstimmigkeiten in künftigen Lohnsteuer-Außenprüfungen vermieden werden.   

Haben Sie Fragen zur Inflationsausgleichsprämie?

Dann schreiben Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter!!

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