Nichtbeanstandungsregelung für Kassen

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Kalender 2. Dezember 2024
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 Nichtbeanstandungsregelung für Kassen ohne TSE

Das BMF hat mit Schreiben vom 6. November 2019 eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung zu dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) bis zum 30. September 2020 veröffentlicht.  Damit kommt das BMF einer bereits frühzeitig erhobenen Forderung der BStBK nach. Nach der gesetzlichen Regelung müssen ab dem 1. Januar 2020 alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Die dafür notwendigen technischen Einrichtungen sind am Markt aber noch immer nicht flächendeckend verfügbar. Bisher gibt es lediglich erste Prototypen der technischen Sicherheitseinrichtung, deren Zertifizierungsverfahren frühestens Ende 2019 abgeschlossen ist. Eine flächendeckende Umsetzung ist für die Betriebe und Berater zeitlich bis Ende des Jahres 2019 daher nicht darstellbar.

Das BMF macht in dem Schreiben zwar deutlich, dass die notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind. Der Druck auf die Steuerpflichtigen wird damit dem Grunde nach hochgehalten. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bis zum 30. September 2020 ein elektronisches Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet wird.

Das BMF stellt in dem Schreiben zudem klar, dass die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung findet.

Von der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO ist ferner bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.

Quelle: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Newsletter 21/2019

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