Das Transparenzregister

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Kalender 26. April 2024
2 Min.

Das Transparenzregister

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister wurde bereits 2017 eingeführt. Ziel ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die elektronisch gespeicherten Daten im Transparenzregister enthalten chronologische Angaben von Personen, die wirtschaftlich berechtigt hinter den jeweiligen Gesellschaften oder Vereinigungen stehen. 

Mitteilungspflichten für alle Gesellschaften

Durch das Inkrafttreten des “Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz” im August 2021 wurde das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt. Dies hat zur Folge, dass alle Gesellschaften nun innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, ihre aktuell wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen haben.  

Bislang galten die Mitteilungspflichten über die wirtschaftlichen Berechtigten auch dann als erfüllt, wenn diese z.B. aus dem Handelsregister oder anderen öffentlich zugänglichen Registern ersichtlich waren (Mitteilungsfiktion). 

Dies ist durch das Gesetz nun weggefallen und es müssen alle juristischen Personen und eingetragene Personengesellschaften die Eintragung in das Transparenzregister vornehmen. 

Ausnahmen

 Nicht mitteilungspflichtig sind:

  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Einzelunternehmen und
  • eingetragene Kaufleute (e.K.)

Bei eingetragenen Vereinen werden die Informationen aus dem Vereinsregister automatisch an das Transparenzregister übermittelt, sofern eine Vorstandsänderung unverzüglich angemeldet wurde. 

Wer ist “wirtschaftlich Berechtigt”?

Unter diesen Begriff fallen alle natürlichen Personen, die im Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Gesellschaft steht. Auch ausländische Unternehmen mit Betriebsstätte in Deutschland. Diese sind nur befreit, wenn sie bereits in einem anderen EU-Transparenzregister eingetragen sind. Es können auch mehrere Personen wirtschaftlich Berechtigte sein. 

Welche Informationen werden eingetragen? 

Zu melden sind Name, Vorname, Wohnort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und konkrete Angaben des wirtschaftlichen Interesses auf Grundlage des § 19 Abs. 3 GwG

Welche Kosten entstehen für die Gesellschaft?

Die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten ist kostenfrei, allerdings wird eine Jahresgebühr von 20,80 EUR durch den Bundesanzeiger erhoben. Dieser führt auch das Register. Das Bundesverwaltungsamt hat die Rechts- und Fachaufsicht über den Bundesanzeiger Verlags GmbH.

Wer übernimmt die Eintragung in das Transparenzregister? 

Die Eintragungen in das Transparenzregister müssen parallel zu den Eintragungen im Handelsregister vorgenommen und gepflegt werden. Die Meldungen an das Transparenzregister gehören nicht zu den originären Aufgaben der steuerberatenden Berufe. Als steuerlicher Berater ist ausschließlich die bloße technische Übermittlung der Angaben des oder der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister im Auftrag des Mandanten zulässig („Botentätigkeit“). Unternehmen können die Eintragung auch selbst vornehmen. 

Wer darf die Daten im Transparenzregister einsehen?

Hier wird der Zugang gestaffelt durch die Funktion der Einsichtnehmenden. Für die Öffentlichkeit besteht nur eine begrenzte Möglichkeit zur Einsichtnahme. Behörden, welche im Geldwäschegesetz näher bezeichnet sind, haben einen unbegrenzten Zugang zu den Daten – allerdings nur soweit es erforderlich ist, ihrer Arbeit nachzugehen. 

Wer muss bis wann die Eintragung vornehmen?

  • Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien: 31.03.2022
  • GmbH, Genossenschaften: 30.06.2022
  • alle anderen Gesellschaften: 31.12.2022

Welche Strafen drohen bei Nichteintragung und sonstigen Verstößen?

Hier kommt es darauf an, ob die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. So kann der fahrlässige Verstoß gegen die Mitteilungspflicht bereits mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro sanktioniert werden, wohingegen vorsätzliche Verstöße mit bis zu 150.000 Euro geahndet werden können.

Bei wiederholten oder systematischen Verstößen kann die Behörde entweder Sanktionen mit bis zu 1 Million Euro festsetzen, oder mit bis zu dem doppelten des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Dieser Vorteil umfasst die erzielten Gewinne und vermiedenen Verluste und kann u.U. auch geschätzt werden.  

Brauchen Sie Hilfe bei der Eintragung Ihrer Daten in das Transparenzregister?

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